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Das Milchkontrolllabor in Ettelbrück, in seiner Eigenschaft als offizielles staatliches Kontrolllabor, untersucht regelmäßig die Anlieferungsmilch der Luxemburger Milchproduzenten.
Die Untersuchungen erfolgen gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.
Die Qualitätskriterien für die rohe Kuhmilch nach der Verordnung (EG) 853/2004 sind folgende:
Kriterium |
Anforderung |
| Gesamtkeimzahl bei 30°C (pro ml) (Geometrisches Mittel über 2 Monate bei mind. 2 Probenahmen/Monat) |
≤ 100.000 cfu/ml |
Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) (Geometrisches Mittel über 3 Monate bei mind. 1 Probenahme/Monat) |
≤ 400.000 Zellen/ml |
| Hemmstoffe |
< MRL (VO (EG) Nr. 470/2009, VO (EU) Nr. 37/2010) |
Jeden Monat wird die Milch der luxemburger Milcherzeuger auf die wertbestimmenden Inhaltsstoffe Fett und Eiweiß, die bakteriologische Beschaffenheit, den Gehalt an somatischen Zellen als Indikator für die Eutergesundheit, das Freisein von Hemmstoffen sowie ebenfalls auf das Freisein von Fremdwasser (Gefrierpunkt) geprüft.
Gütemerkmale, Untersuchungshäufigkeit und Grenzwerte
Gütemerkmal |
Untersuchungen pro Monat |
Mittelwertsbildung |
Abrechnungs-zeitraum |
| Fett- und Eiweißgehalt |
11 x |
arithmetrisches Mittel mit Ausreißerregelung |
aktueller Monat |
| Somatischer Zellgehalt |
2 x (Luxlait, Ekabe),
11 x (Arla) |
geometrisches Mittel |
über 3 Monate |
| Gesamtkeimzahl |
2 x (Luxlait, Ekabe), 4x (Arla) |
geometrisches Mittel |
über 2 Monate |
| Gefrierpunkt |
10 x |
arithmetrisches Mittel |
aktueller Monat |
| Hemmstoffe |
2 x (Luxlait, Ekabe),
5 x (Arla) |
/ |
aktueller Monat |
Die Basis für die Bezahlung der Milch bildet in Luxemburg die abgeänderte großherzogliche Verordnung vom 23. März 1988 betreffend die Erstellung und Kontrolle der Abrechnungen zwischen Milchkäufer und Milchlieferant. Demnach bilden die Inhaltsstoffe Fett und Eiweiß die Grundlage für den Auszahlungspreis, welcher in den Lieferverträgen zwischen Milchverarbeitungs- und Milcherzeugerbetrieb geregelt wird. Das Volumen der Milch wird mittels des Faktors 1,020 in Gewicht umgerechnet.
Je nach Qualität, wird die Milch jedes Milcherzeugers in eine von vier Güteklassen (1, 2, 3 und 4) eingestuft.
Bei Überschreiten der Höchstgrenzen für die Einstufung in die 1. Qualitätsklasse bzw. für den Erhalt des höchsten Zuschlages auf den Milchgrundpreis erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung des betreffenden Produzenten.
Zudem erhalten die Milcherzeuger sowie die Molkereien vom Milchkontrolllabor jeden Monat einen Bericht mit den Untersuchungsergebnissen des betreffenden Monats, welche zur Feststellung der Güteklasse und der Bezahlungsklasse herangezogen werden.
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